Reiserecht

Corona Aktuell – Rechtliche Aspekte


 

 

 

1. Reiseausfall, wer bezahlt bei Einreiseverbot?

 

1.1 Pauschalreisen:

 

Es gilt das deutsche Reiserecht. Der Veranstalter ist in der Pflicht. Eine Rückerstattung der Reisekosten hat zu erfolgen.

 

1.2 Individualreisen: 

 

Nach deutschem Recht müssten sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistungen nicht nutzen können. Deutsches Recht ist anwendbar, wenn Sie in Deutschland gebucht haben. 

 

Haben Sie hingegen im Ausland gebucht, gilt das jeweilige nationale Recht des Buchungsortes.

 

Bei Buchungen auf einem deutschsprachigen Internetportal gilt deutsches Recht.

 

Flugreisen sind rückabzuwickeln, wenn Sie gar nicht an den Bestimmungsort gebracht werden können. Sie haben Anspruch auf Rückerstattung der Flugkosten.

 

Fluggesellschaften stornieren Flüge, dann haben Sie Anspruch auf Rückerstattung Ihres Flugentgelts.

 

 

2. Abstriche bei der Pauschalreise, weil einzelne Programmpunkte ausfallen

 

Für Pauschaltouristen gilt: Müssen Sie Abstriche bei einzelnen Programmpunkten machen, gibt es Geld zurück. 

Fällt der Höhepunkt einer Pauschalreise aus oder ist eine Städtereise zwar möglich, aber Museen, Geschäfte, Sehenswürdigkeiten nicht zugänglich, dürfen Sie kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. 

 

 

3. Entschädigung nach EU-Fluggastverordnung bei Streichung von Flügen

 

Bekommen Kunden eine Entschädigung nach EU-Recht, wenn Airlines den Flug streichen?

Kurzfristige Stornierung (bis zu zwei Wochen vorher), dann stehen den Passagieren nach der EU-Fluggastrichtlinie 261 Ansprüche zu. Diese Frage ist derzeit noch strittig, es dürften aber gute Chancen bestehen, Entschädigungsansprüche (250-600,-€) durchzusetzen. Unabhängig von Ansprüchen aus der EU-Verordnung kann aber ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. 

 

 

4. Versicherungen (Reiserücktritt, Reiseabbruch Auslandskrankenversicherung)

 

Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nur, wenn Sie selbst oder Ihr Mitreisender vor Urlaubsantritt erkrankt sind. Für Erkrankungen während der Reise bedarf es eine Reiseabbruchversicherung. Abgeschlossen werden.

 

 

5. Reisen mit der Deutschen Bahn

 

Die Bahn verspricht, einen Zug bei Corona-Verdacht nach der Fahrt professionell reinigen und desinfizieren zu wollen. Reisende würden von der Bahn unterrichtet werden, um von den Behörden bei Bedarf kontaktiert werden zu können. Reisende können ihre Fahrscheine u.U. kostenfrei zurückgeben und erstatten lassen, wie etwa bei Reisen nach Italien, Absagen von Veranstaltungen wie Messen, Konzerten oder Sportereignissen wegen des Virus oder falls das Hotel am Zielort unter Quarantäne stehe.

Unabhängig vom Reiseziel können ab dem 16.3.2020 bis vorläufig 30.4.2020 Sparpreistickets gegen Gutscheine umgetauscht werden. 

 

 

6. Zugverspätung wegen Coronaverdachts

 

Grundsätzlich gilt hier europäisches Recht. Hiernach steht ihnen 

  • eine Taxifahrt bis höchstens 50 Euro
  • oder bei größeren Entfernungen eine Übernachtung bis höchstens 80 Euro 
  • bei Verspätung von mehr als einer Stunde ein Viertel, ab zwei Stunden sogar die Hälfte des einfachen Fahrpreises zu

und zwar verschuldensunabhängig.

 

 

7. Neubuchungen

 

Hier gibt es keine einheitlichen Regelungen. Viele Anbieter bieten die Möglichkeit, dass man bis 14 Tage vor Reiseantritt kostenfrei umbuchen oder stornieren kann. Wenn Sie eine Reise zu buchen beabsichtigen, prüfen Sie dies unbedingt und hierbei nicht auf Zusagen vertrauen, sondern sich das schriftlich geben lassen oder selbst nachlesen. Reedereien bieten häufig Gutschriften. Auch hier gilt: „Wer schreibt der bleibt.“

 

 

8. Wer kommt für die Zusatzkosten für längere Unterbringung in einem Hotel oder einem Kreuzfahrtschiff auf? 

 

Pauschalreisende haben Vorteile. Sie müssen diesen Mangel umgehend vor Ort anzeigen. Es gilt i.Ü. § 651q BGB, d.h. Sie können sich auf eine Beistandspflicht des Veranstalters berufen. So muss der Veranstalter prüfen, ob Sie anderweitig nach Hause gebracht werden können. 

Werden Sie unter Quarantäne gestellt und müssen deshalb länger im Hotel bleiben als gebucht, zahlt der Staat, der die Quarantäne angeordnet hat. Dies bedeutet, dass Sie nichts, aber auch gar nichts an den Hotelier bezahlen. 

 

Für Individualreisende gilt: Der anordnende Staat zahlt für die Folgen der angeordneten Quarantäne, nicht jedoch für den Rückflug.