Das Umgangsrecht im Falle von Trennung und Scheidung


In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte dieses Themas geben.

Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen Eltern und Kindern nach einer Trennung oder Scheidung und ist im deutschen Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dabei steht das Kindeswohl stets im Vordergrund.

Im Zweifel entscheidet das Familiengericht über Fragen des Umgangsrechts. Auch Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht beantragen. Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

1. Warum sollte das Umgangsrecht geregelt werden?

Warum sollte das Umgangsrecht geregelt werden? Diese Frage ist von essentieller Bedeutung, wenn es um Trennung und Scheidung geht. Es geht darum, den Kindern eines Paares, das sich getrennt hat, die Möglichkeit zu geben, weiterhin eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Das Umgangsrecht ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass Kinder nicht unter der Trennung ihrer Eltern leiden und eine gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen bzw. erhalten können. Ohne eine geregelte Umgangsregelung können Kinder in eine unsichere und verwirrende Situation geraten. Sie könnten den Kontakt zu einem Elternteil verlieren oder sich zwischen ihren Eltern hin- und hergerissen fühlen. Dies kann langfristige negative Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklung haben. Um dies zu verhindern, ist es daher wichtig, dass das Umgangsrecht eindeutig festgelegt und eingehalten wird. Das Umgangsrecht ermöglicht beiden Elternteilen weiterhin eine bedeutungs- und verantwortungsvolle Beziehung zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten und den Kindern bei der Bewältigung der Trennung zu helfen. Das Umgangsrecht ermöglicht es beiden Eltern, an der Erziehung ihrer Kinder teilzuhaben. All dies kann jedoch nur gelingen, wenn feste Regeln bestehen und eingehalten werden und beide Eltern trotz aller wechselseitiger Enttäuschung dem jeweils anderen respektvoll und vertrauensvoll begegnen. Die gesetzliche Regelung des Umgangsrechts bietet den Eltern auch Klarheit und Sicherheit. Sie wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben und können ihre Verantwortung als Elternteil besser wahrnehmen. Zudem gibt es ihnen die Möglichkeit, bei Streitigkeiten auf eine rechtliche Grundlage zurückzugreifen und gegebenenfalls das Familiengericht einzuschalten, um eine angemessene Lösung zu finden. Insgesamt ist eine geregelte Umgangsregelung im besten Interesse der Kinder und der Eltern. Sie bietet Stabilität, Sicherheit und ermöglicht es den Familienmitgliedern, auch nach einer Trennung eine positive und liebevolle Beziehung zueinander aufrechtzuerhalten. Daher ist es wichtig, dass das Umgangsrecht im Falle von Trennung und Scheidung klar definiert und umgesetzt wird.

2. Maßgebliches Kriterium ist das Kindeswohl

Das maßgebliche Kriterium beim Umgangsrecht im Falle von Trennung und Scheidung ist immer das Wohl des Kindes. Denn egal wie unzufrieden oder verärgert die Eltern sein mögen, das Wichtigste ist, dass das Kind nicht unter der Situation leidet. Das Kindeswohl steht daher im Mittelpunkt jeglicher Entscheidungen bezüglich des Umgangsrechts. Das Familiengericht ist befugt, bei Konflikten zwischen den Eltern oder anderen beteiligten Personen eine Lösung zu finden, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei werden auch die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes berücksichtigt, sofern es alt genug ist, um diese zu äußern. Sowohl Mutter als auch Vater haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind, und auch Großeltern können unter bestimmten Umständen ein Umgangsrecht haben. Das Ziel ist es, dem Kind eine stabile und liebevolle Beziehung zu beiden Eltern zu ermöglichen, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt. Es ist wichtig zu betonen, dass es keine allgemeingültigen Lösungen gibt und dass jede Situation individuell betrachtet werden muss. Das Jugendamt kann in vielen Fällen als Unterstützung dienen und bei der Regelung des Umgangsrechts helfen. Es ist ratsam, sich bei Problemen und Unsicherheiten professionelle Hilfe zu suchen, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl stets gewährleistet ist. Das Umgangsrecht ist ein sensibles Thema, aber mit gegenseitigem Respekt und dem Fokus auf das Kindeswohl können Eltern die bestmögliche Lösung finden.

3. Häufige Umgangsmodelle und deren Vor- und Nachteile

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist die Regelung des Umgangsrechts von entscheidender Bedeutung für alle Beteiligten, insbesondere für das Kind. Verschiedene Umgangsmodelle kommen dabei häufig zum Einsatz, wobei jedes Modell seine eigenen Vor- und Nachteile mit sich bringt.

 

Ein häufiges Modell ist das Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil hat. Dieses Modell bietet dem Kind Stabilität und eine feste Bezugsperson, kann aber auch dazu führen, dass das Kind den umgangsberechtigten Elternteil weniger häufig sieht und sich eine räumliche Trennung der Eltern deutlich auswirkt.

 

Das Wechselmodell hingegen sieht vor, dass das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt. Dadurch wird eine regelmäßige Bindung zu beiden Eltern gefördert und das Kind kann von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut werden. Allerdings erfordert dieses Modell eine hohe Kooperationsbereitschaft der Eltern und eine räumliche Nähe der Wohnorte der Elternteile.

 

Das Umgangsrecht, bei dem die Eltern im Wechsel bei ihrem Kind ein- und ausziehen, wird manchmal als "Nestmodell" oder "Nesting" bezeichnet. Es ist eine alternative Form der Regelung des Umgangsrechts, die bei Eltern angewendet werden kann, die sich in einer Co-Elternschaft befinden. Beim Nestmodell behalten die Kinder ihren gewohnten Lebensraum, während sich die Eltern abwechselnd in der Wohnung oder dem Haus aufhalten. Beispielsweise könnte ein Elternteil von Montag bis Mittwoch im Haus wohnen, der andere Elternteil von Donnerstag bis Samstag und am Sonntag wird die Wohnung für beide freigehalten, während das Kind bei einem der Elternteile ist. Hierbei ist es wichtig, dass die Eltern sich gut organisieren und klare Regeln und Vereinbarungen treffen, um das Nestmodell erfolgreich umzusetzen. Dazu gehören Regelungen für den Wechsel der Eltern, die Verantwortlichkeiten für Haushaltsaufgaben, Kommunikation und Finanzen. Das Nestmodell kann für einige Familien eine gute Lösung sein, da es den Kindern Stabilität und Kontinuität bietet und ihnen den Stress einer ständigen Wohnortveränderung erspart. Es erfordert jedoch eine gute Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern, da sie sehr eng zusammenarbeiten müssen.

 

In problematischen Fällen, insbesondere bei inzwischen eingetretener Entfremdung, ist auch ein begleitetes Umgangsrecht eine Lösung. Der Umgang zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erfolgt hierbei unter Aufsicht eines Dritten. Dieses Modell bietet Schutz für das Kind, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die den Umgang beeinträchtigen könnten. Grundsätzlich gilt bei der Wahl eines Umgangsmodells immer das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium. Jede Familie und jedes Kind ist individuell, daher sollte das Umgangsrecht entsprechend angepasst und flexibel gestaltet werden. Eine Unterstützung bei der Entscheidungsfindung kann das Jugendamt bieten, welches als neutrale Instanz beratend zur Seite steht und bei Konflikten vermitteln kann. Insgesamt ist es wichtig, dass Eltern im Falle einer Trennung oder Scheidung das Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls regeln. Dabei sollten sie sich über die verschiedenen Umgangsmodelle informieren und gemeinsam eine Lösung finden, die den Bedürfnissen und Interessen des Kindes am besten gerecht wird.

4. Die Beteiligung des Jugendamtes

Ein wichtiger Aspekt bei der Regelung des Umgangsrechts im Falle von Trennung und Scheidung ist die Beteiligung des Jugendamtes. Das Jugendamt spielt eine entscheidende Rolle, um in Konfliktsituationen eine bestmögliche Lösung für das Kindeswohl zu finden. Das Wohl des Kindes steht dabei immer im Vordergrund. Das Jugendamt stellt sicher, dass die Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigt werden und unterstützt die Eltern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts. Dabei werden sowohl die Wünsche der Eltern als auch die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt. Das Jugendamt kann aufgrund seiner neutralen Position als Vermittler auftreten und dazu beitragen, dass Konflikte zwischen den Eltern gemildert werden. Auch bei schwierigen Fällen, in denen beispielsweise das Kindeswohl gefährdet ist oder ein Elternteil den Umgang boykottiert, kann das Jugendamt einschreiten und geeignete Maßnahmen ergreifen. Es kann zum Beispiel ein Vermittlungsgespräch zwischen den Eltern stattfinden oder auch eine Vermittlung durch eine Mediation angeregt werden. Zudem wird das Jugendamt etwaige gerichtliche Verfahren begleiten und dem Gericht Empfehlungen zur Regelung des Umgangsrechts geben. Die Beteiligung des Jugendamtes stellt somit eine wichtige Unterstützung für Eltern dar und trägt zur optimalen Gestaltung des Umgangsrechts bei Trennung und Scheidung bei.

5. Die Umgangsregelungen im BGB

Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts:

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Umgangsrecht im Falle von Trennung und Scheidung ausführlich geregelt. Hierbei spielen die Belange des Kindeswohls eine entscheidende Rolle. Das Umgangsrecht ermöglicht es dem nicht betreuenden Elternteil, in regelmäßigem Kontakt mit dem Kind zu bleiben und eine stabile Beziehung aufrechtzuerhalten. Auch Großeltern können unter bestimmten Umständen ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln haben. Die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Umgangsrecht finden sich in den §§1684 bis 1686a BGB. §1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit dessen Eltern, §1685 BGB den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (z.B. Großeltern etc.) §1686 BGB das Auskunftsrecht eines jeden Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und § 1686a BGB das Umgangsrecht des leiblichen Vaters, der nicht der rechtliche Vater ist. Wichtig bei alledem ist der Inhalt des §1684 Abs. 2 BGB, welcher eine Wohlverhaltenspflicht beider Eltern fordert. §1684 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:

“Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.” Das Umgangsrecht stellt sicher, dass sowohl Vater als auch Mutter in der Lage sind, eine enge Beziehung zu ihrem Kind aufrechtzuerhalten, auch wenn sie getrennt leben. Es ist wichtig zu betonen, dass das Umgangsrecht nicht als Recht der Eltern, sondern als Recht des Kindes auf den Kontakt zu beiden Elternteilen verstanden werden sollte. 

6. Das Verfahrensrecht im FamFG

Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts:

 

Im FamFG, dem Familienverfahrensgesetz, ist das Verfahrensrecht für das Umgangsrecht geregelt. Das Verfahrensrecht im FamFG regelt dabei die Vorgehensweise für den Antrag auf Umgangsrecht und die Durchführung des Verfahrens vor dem Familiengericht. Das Umgangsrecht gehört inhaltlich zu den sog. Kindschaftssachen. Zu beachten sind deshalb vorrangig die §§ 151 - 168g FamFG. Wichtig sind hierbei folgende Regelungen und Verfahrensgrundsätze:

 

6.1

Verfahrensbeschleunigung: Gemäß §155 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG besteht ein sog. Beschleunigungsgebot. Termine in der Hauptsache sollen binnen eines Monats erfolgen und den Terminen in Kindschaftssachen ist Vorrang einzuräumen.

 

6.2

Das Kind ist persönlich anzuhören, vgl. §159 Abs. 1FamFG.Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, vgl. §v 159 Abs. 2 FamFG.

 

6.3

Es hat eine mündliche Verhandlung zu erfolgen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, vgl. §156 FamFG. Wird eine Einigung gefunden, ist dieser Vergleich gerichtlich zu billigen, vgl. § 156 Abs. 2 FamFG.

 

6.4

Ist der Fall noch nicht aussichtslos, wird das Gericht auf eine Erziehungs- und Familienberatung hinwirken.

 

6.5

Nach § 158 Abs. 1 FamFG soll das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. In den Fällen des §158 Abs. 2 FamFG muss ein Verfahrensbeistand bestellt werden, in den Fällen des §158 Abs. 3 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers die Regel. Wird ein Verfahrensbeistand nicht bestellt, hat das Gericht zu begründen,, weshalb dies nicht geschehen ist, vgl. § 158 Abs. 3 FamFG.

 

6.6

Das Gericht kann bei einem vereitelnden Verhalten eines Elternteils einen Umgangspfleger bestellen. Hierbei wird dem Elternteil nach §1666 BGB ein Teil der elterlichen Sorge entzogen und dieser Teil auf einen Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB übertragen.

 

6.7

Das Gericht Auflagen erteilen, wie etwa die Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei der Jugendhilfe nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG (weder anfechtbar noch vollstreckbar) und auf die Möglichkeit einer Mediation hinweisen, vgl. § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

 

6.8

In Fällen einer Kindeswohlgefährdung kommt betreuter Umgang in Betracht. Dieser ist durch beide Elternteile beim zuständigen Jugendamt am Wohnort des Kindes zu beantragen.

 

6.9

Der Verfahrenswert beträgt

  • im isolierten Umgangsverfahren 4.000 €, vgl. § 45 Abs. 1 FamGKG
  • im Scheidungsverbund erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 %, maximal um jeweils 4.000 €, vgl. § 44 Abs. 2 FamGKG
  • im einstweiligen Anordnungsverfahren im Regelfall 2.000 €, vgl. § 41 FamGKG; die genaue Höhe liegt im Ermessen des Gerichts, vgl. § 55 FamGKG.

 

6.10

Die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses ist nicht erforderlich. 

Wird der Umgangskontakt trotz Beschluss oder Vergleich verhindert, gelten die §§ 86 ff FamFG für die Zwangsvollstreckung. Es ist Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu beantragen. Beachte: Unmittelbarer Zwang darf nach § 90 Abs.2 nicht angewandt werden. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss muss binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden, vgl. §87 Abs. 4 FamFG. 6.11

Rechtsmittel gegen einen Beschluss ist binnen eines Monats einzulegen, vgl. § 63 Abs. 1 FamFG. 6.12

Ein Beschluss kann nicht einseitig abgeändert werden. Es muss ein Abänderungsbeschluss erwirkt werden.

7. Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern beim Ausüben des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht ist ein elementarer Bestandteil des Familienrechts und gewinnt insbesondere im Falle von Trennung und Scheidung an Bedeutung. Dabei steht das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt und die Regelung des Umgangsrechts dient dem Ziel, dass das Kind weiterhin eine positive Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, die den Eltern dabei helfen können, das Umgangsrecht bestmöglich auszuüben. Eine wichtige Anlaufstelle für Eltern sind die Jugendämter, die bei der Regelung des Umgangsrechts unterstützen können. Sie bieten Beratungsgespräche an und können den Eltern wertvolle Hilfestellungen geben, um Konflikte zu lösen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Darüber hinaus können auch Mediationen oder eine Begleitung durch einen Familienberater in Anspruch genommen werden. Diese neutralen Instanzen helfen den Eltern dabei, eine gemeinsame Basis zu finden und ihre Kommunikation zu verbessern, um eine positive Umgangsgestaltung zu ermöglichen.

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