Haushaltssachen im Familienrecht


Haushaltssachen sind ein wichtiger Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen, insbesondere bei einer Trennung (§1361a BGB) oder im Rahmen einer Scheidung bzw. nach rechtskräftiger Ehescheidung (§1568b BGB). Hierbei geht es um die Aufteilung von Haushaltsgegenständen wie Küchenausstattung, Möbel und Haushaltswaren.

1. Während der Trennung - § 1361a BGB

 

§1361a BGB lautet:

 

  1. Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
  2. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
  3.  3.1. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht.
    3.2. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
  4.  Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

 

Diese Norm ermöglicht die vorläufige Regelung des Besitzes und der Nutzung von Haushaltsgegenständen während der Trennung bis zur Ehescheidung, ist aber nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar. Nach der Scheidung findet die endgültige Verteilung nach § 1568b statt. Die Zuweisung erfolgt zur Gebrauchsüberlassung ohne Eingriffe in das Eigentum oder Rechte Dritter. Nur die Anordnung einer Nutzungsentschädigung ist möglich, nicht jedoch einer Ausgleichszahlung. Die Verteilung des gesamten Haushaltes kann nämlich zur Erschwerung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft führen, daher ist die Zuweisung einzelner Gegenstände zulässig. Persönliche Gegenstände eines Kindes sind nach § 985 BGB geltend zu machen. Begrifflich versteht man unter Haushaltsgegenständen alle beweglichen Gegenstände, die zur gemeinsamen Lebensführung dienen und üblicherweise für Wohnung, Hauswirtschaft und Familie bestimmt sind, unabhängig vom Anschaffungsmotiv und Wert. Hierzu zählen Möbel, Teppiche und Haushaltsgeräte sowie Bücher und Rundfunkgeräte, aber auch Fahrzeuge, wenn sie zweckmäßig zur Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt werden. Einbauküchen und -möbel sind jedoch dann keine Haushaltsgegenstände, wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.

 

2. Während oder nach der Scheidung – § 1568b BGB:

Die im § 1568b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte Regelung gibt Ehepartnern das Recht, Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, jeweils ihr/ ihm zu überlassen und an sie / ihn zu übereignen. Gemäß § 1568b Abs. 3 BGB hat der Ehepartner, der gemäß Abs. 1 verpflichtet ist, seinen Eigentumsanteil zu übereignen, ein Anrecht auf Zahlung einer Ausgleichssumme.

Voraussetzungen:

 

  • Ein Ehepartner fordert dies im Zuge der Scheidung (siehe Stichwort Scheidungsverbund) bzw. nach rechtskräftiger Ehescheidung. Wenn die Ehe aufgehoben wird (nach §§ 1313 ff. BGB), ist der Anspruch gemäß § 1318 Abs. 4 Hs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Der Anspruch gilt allerdings nicht, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst wird.
  • Haushaltsgegenstände: Der Begriff "Haushaltsgegenstände" im Zusammenhang mit § 1568b BGB ist weitgehend identisch mit dem in den §§ 1361a, 1369, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969 BGB.
  • Gemeinsam im Eigentum befindliche Haushaltsgegenstände: Die Regelung des § 1568b Abs. 1 BGB betrifft ausschließlich Haushaltsgegenstände, die sich im gemeinsamen Eigentum - d.h. im Miteigentum und Gesamthandseigentum - der Ehegatten befinden und nicht Gegenstände, deren exklusiver Eigentümer ein Ehepartner ist. Es spielt dabei keine Rolle, welcher Güterstand vereinbart wurde. Wenn die Ehepartner im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, fallen von der Ehe erworbenen Haushaltsgegenstände in der Regel gemäß § 1416 Abs. 1, Abs. 2 BGB in das Gesamtgut, sofern sie nicht in das Sondergut (§ 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB) oder das Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 1, Abs. 2 BGB) fallen. Es besteht größtenteils Übereinstimmung, dass § 1568b Abs. 1 BGB auf Haushaltsgegenstände angewendet werden darf, für die die Ehegatten ein gemeinsames Anwartschaftsrecht haben, z.B. bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).
  • Beachte: Die Annahme gemeinsamer Eigentumsrechte gem. § 1568b Abs. 2 BGB.

 

Wir empfehlen Ihnen, folgende weiterführende Artikel zu diesem Thema: