ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN

DER RECHTSANWÄLTE ZIMMER & ZIMMER PartGmbB


Stand 01.08.2019

 

§ 1 

Geltungsbereich

(1) Die Tätigkeit der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(2) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge der „Rechtsanwälte Zimmer und Zimmer PartGmbB“ mit deren Mandanten, die die Erteilung von Auskünften, die Erbringung von Geschäftsbesorgungen und Prozessführung zum Gegenstand haben.

(3) Die AGB´s der Mandanten sind nicht anwendbar, weshalb deren Anwendbarkeit ausdrücklich widersprochen wird.

 

§ 2 

Begrifflichkeiten

Werden in diesem Vertrag Wörter benutzt,

a. die ein Geschlecht zum Ausdruck bringen, beinhalten diese Wörter gleichfalls zum Zwecke der Gleichstellung alle weiteren Geschlechter;

b. die im Singular gehalten sind, so umfassen diese auch den Plural;

c. die im Plural gehalten sind, so umfassen diese auch den Singular;

d. wie etwa „Vertrag“, „Vereinbarung“, „Beauftragung“, „Angebot“, „Annahme“, „vereinbaren“, „beauftragen“, „anbieten“ und „annehmen“, so intendieren diese ein Schriftformerfordernis;

e. wie etwa „Schriftformerfordernis“ oder „in schriftlicher Form“, so wird hierunter jede Form der schriftlichen Niederlegung verstanden;

f. wie etwa „Anwaltskanzlei“, wird hierunter die „Rechtsanwälte Zimmer und Zimmer PartGmbB“ verstanden und umgekehrt;

g. wie etwa Mandant, wird hierunter auch Auftraggeber verstanden und umgekehrt;  

h. wie etwa „AGBs des Auftragnehmers“ oder „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anwaltskanzlei“ oder wird auf die AGBs der Anwaltskanzlei Bezug genommen, verstehen sich hierunter die AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der „Rechtsanwälte Zimmer und Zimmer PartGmbB“  mit Stand 01.08.2019 bzw., sollten diese aktualisiert werden, die jeweils aktuellsten AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Anwaltskanzlei.

 

§ 3 

Vertragsgrundlagen

(1) Für sämtliche Einzelverträge bzw. Beauftragungen gelten ausschließlich die nachfolgenden vertraglichen und gesetzlichen Regelungen in der genannten Reihenfolge: 

a. die AGBs der Anwaltskanzlei;

b. die Bestimmungen des jeweils erteilten Einzelvertrages 

c. die gesetzlichen Regelungen

(2) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn in der Beauftragung seitens des Auftraggebers ein Verweis auf diese erfolgt. 

(3) Der Auftraggeber bestätigt,  dass er die AGBs der Anwaltskanzlei vor Abschluss dieses Vertrages zur Kenntnis genommen hat. 

 

§ 4 

Mandatsverhältnis

(1) Der Auftrag wird ist grundsätzlich der „Rechtsanwälte Zimmer und Zimmer PartGmbB“ erteilt und wird von den Rechtsanwälten Zimmer oder einem angestellten Rechtsanwalt/ einer angestellten Rechtsanwältin bearbeitet. 

(2) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit. Die Anwaltskanzlei schuldet in keinem Falle einen rechtlichen Erfolg bzw. den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg. 

(3) Fernmündliche Auskünfte, sei dies nun in Form von Rat oder Erklärungen, sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

(4) Die Anwaltskanzlei ist zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht verpflichtet, es sei denn, der Anwaltskanzlei wurde seitens des Mandanten ein darauf gerichteter Auftrag erteilt, der auch seitens der Anwaltskanzlei angenommen wurde.

(5) Der Mandant ist verpflichtet, die Anwaltskanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihr sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke vorzulegen. 

(6) Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Anwaltskanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.

(7) Der Mandant hat die Anwaltskanzlei zu unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaub oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

(8) Der Mandant ist verpflichtet, die Anwaltskanzlei während der Dauer des Mandats stets zu unterrichten und ihm neu eingehende, wiedergefundene oder alle sonstigen mit dem Mandat im Zusammenhang stehenden Schriftstücke vorzulegen.

(9) Die Anwaltskanzlei darf den Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Die Angaben werden lediglich auf Plausibilität geprüft. Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, die ihr überlassenen Unterlagen stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. 

 

§ 5

Änderungen oder Erweiterungen des beauftragten Mandats

Wünscht der Mandant die Änderung bzw. Ergänzung des beauftragten Mandats, so bedarf dies zu deren Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, der ursprünglich erteilte Auftrag wurde ebenfalls nicht schriftlich erteilt. 

 

§ 6

Schweigepflicht/Datenschutz

(1) Die Anwaltskanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, stillschweigend zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

(2) Soweit der Mandant der Anwaltskanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Anwaltskanzlei ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen übersendet. Voraussetzung hierfür ist jedoch ergänzend, dass seitens des Mandanten ausdrücklich eine Einwilligung nach DSGVO hierzu erteilt wurde.  Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und das er oder die von ihm beauftragten Personen Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Anwaltskanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(3) Soweit der Mandant der Anwaltskanzlei eine Emailanschrift mitteilt willigt er ein, dass die Anwaltskanzlei ihm ohne Einschränkungen per Email mandatsbezogene Informationen zusendet. Voraussetzung hierfür ist jedoch ergänzend, dass seitens des Mandanten ausdrücklich eine Einwilligung nach DSGVO hierzu erteilt wurde.  

(4) Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten per Email und/oder per Fax zu führen, sofern alle Voraussetzungen nach DSGO vorliegen. Sollte der Mandant diese Kommunikationsform, also per Email und/oder Fax, aus Gründen einer etwaigen Kenntnisnahme durch Dritte nicht wünschen, teilt dies der Mandant mit. Diese Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Die Anwaltskanzlei darf ihre EDV-Anlage, ihre Kommunikationsanlagen und sonstige Geräte durch zuverlässige Unternehmen –z.B. durch Fernwartung etc.- betreuen lassen, auch wenn dabei Einblick in die gespeicherten Daten möglich ist. Die Anwaltskanzlei wird die Anforderungen nach DSGVO hierbei beachten.  

(6) Die Anwaltskanzlei setzt Zahlungssysteme ein bzw. beabsichtigt den Einsatz von Zahlungssystemen. Der Mandant ist darüber unterrichtet, dass der Einsatz dieser Zahlungssysteme nach ständiger Rechtsprechung keine sanktionswürdige Preisgabe von mandatsbezogenen Daten darstellt. Der Mandant erklärt sich darüber hinaus auch ausdrücklich mit dem Einsatz dieser Zahlungssysteme einverstanden.

(7) Die Anwaltskanzlei ist befugt, die ihr im Rahmen des Auftrags anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der DSGVO zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Anwaltskanzlei wird die Anforderungen nach DSGVO hierbei beachten.  

(8) Macht die Bearbeitung des erteilten Mandats Kontaktaufnahme oder Korrespondenz mit Dritten, etwa Rechtsschutzversicherung bzw. Behörden etc. erforderlich, wird die Anwaltskanzlei hierzu ausdrücklich seitens des Mandanten ermächtigt.

(9) Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, andere Steuerberaterinnen oder Steuerberater sowie fachkundige Dritte heranzuziehen, soweit hierdurch keine weitere Kosten für den Mandanten entstehen.

 

§ 7 

Gebühren und Auslagen

(1) Die Vergütung der Anwaltskanzlei richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht, sofern im Einzelfall schriftlich eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, hat die Anwaltskanzlei neben deren Anspruch auf Honorar einen Anspruch auf Auslagenersatz sowie auf Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich aus den Gebührenordnungen oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung. 

(2) Es erfolgt seitens der Anwaltskanzlei der Hinweis, dass die Abrechnung des ihr erteilten Mandats auf der Basis eines sogenannten Gegenstandswerts erfolgt, es sei denn, zwischen  Anwaltskanzlei und Mandant wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. 

(3) Der Mandant ist darüber informiert, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits kein Erstattungsanspruch auf Kosten gegenüber dem Gegner besteht. In diesem Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang des Rechtstreits jede Partei ihre Kosten selbst.

(4) Der Mandant ist darüber informiert, dass in zivilrechtlichen Streitigkeiten

a) die Kosten seitens des angerufenen Gerichts entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden, der Mandant jedoch die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt vorab zu verauslagen hat und ein etwaiges Insolvenzrisiko des Prozessgegners trägt;

b) bei Klagerücknahme in der Regel derjenige die Kosten zu tragen hat, der die Klage zurücknimmt;

c) im Falle der Zwangsvollstreckung der Schuldner die Kosten –sofern dies der Billigkeit entspricht- zu tragen hat, der Gläubiger jedoch die Kosten der Zwangsvollstreckung vorab zu verauslagen hat und ein etwaiges Insolvenzrisiko des Schuldners trägt;

d) im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens / VKH-Bewilligungsverfahrens grundsätzlich keine Erstattungspflicht zu Lasten der Gegenseite begründet wird, weshalb

(aa) der Mandant, wenn nur ein PKH-Bewilligungsverfahrens / VKH-Bewilligungsverfahrens gegen ihn geführt wird, in jedem Falle die Kosten seines Rechtsanwalts vom Mandant selbst zu tragen hat; 

(bb) der Mandant, wenn er ein PKH-Bewilligungsverfahrens / VKH-Bewilligungsverfahren gegen einen Dritten führt, für den Fall, dass keine PKH-Bewilligung / VKH-Bewilligung erfolgen sollte, die Kosten seines Rechtsanwalts selbst zu tragen hat;

e) im Rahmen bewilligter PKH/ VKH nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts von der Staatskasse getragen werden. Im Falle des vollständigen Unterliegens muss deshalb der Mandant die Kosten des Gegners und bei teilweisem Unterliegen teilweise die Kosten des Gegners selbst tragen;

f) im Rahmen bewilligter PKH/ VKH wird seitens der Staatskasse über ein Zeitraum von 72 Monaten nachgeprüft, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben. Im Falle der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann während dieses Zeitraums u.U. – je nach wirtschaftlichen Verhältnissen - sogar die PKH/ VKH nachträglich widerrufen werden.

(5) Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich eines geltend gemachten Kostenvorschusses bzw. eines geltend gemachten Auslagenvorschusses werden seitens der Anwaltskanzlei kostenauslösende Maßnahmen nicht veranlasst; insbesondere werden weder Klagen, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsaufträge noch Akteneinsicht beantragt werden. Rechtsnachteile, wie etwa Verjährung sowie Verfristung von Rechten und Rechtsmittelfristen etc. gehen zu Lasten des Mandanten, sofern diese Rechtsnachteile ihre Ursache in der verspäteten Zahlung des eingeforderten Kostenvorschusses haben und der Mandant seitens der Anwaltskanzlei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verjährung, Verfristung etc. hingewiesen wurde. 

(6) Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung bestätigt wird, verzichtet die Anwaltskanzlei in der Regel auf Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer etwaigen Selbstbeteiligung.

(7) Alle Honorarforderungen, seien dies Vorschussnoten oder abschließende Kostennoten, werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die Anwaltskanzlei weist auf die Regelungen des § 286 Abs. 3 BGB hin, ausweislich derer der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Mit Zahlungsverzug schuldet der Mandant Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. 

(8) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Anwaltskanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(9) Kostenerstattungsansprüche und Ansprüche anderer Art des Mandanten gegenüber Gegner, Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche der beauftragten Anwaltskanzlei an diese abgetreten. Die Anwaltskanzlei wird im Rahmen der Abtretung berechtigt, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Anwaltskanzlei wird die abgetretenen Ansprüche nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht in Zahlungsverzug gerät. 

 

§ 8 

Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit

Mehrere Auftraggeber haften der Anwaltskanzlei als Gesamtschuldner.

 

§ 9 

Haftung

Die Anwaltskanzlei ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), weshalb es keine persönliche Haftung des Partners/ der Partner gibt. Hier ist das Privatvermögen des Partners, der seinen Beruf fehlerhaft ausübt, ebenso geschützt wie das seiner Partner. Die Haftung ist beschränkt auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. 

 

§ 10 

Kündigung

(1) Das Mandatsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

(2) Das Kündigungsrecht steht auch der Anwaltskanzlei zu. Die Beendigung des Mandats durch die Anwaltskanzlei darf jedoch nicht zu Unzeiten erfolgen, es sei denn, das für die Mandatsbearbeitung notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

(3) Das beiderseitige Recht zur außergewöhnlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. 

 

§ 11 

Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Anwaltskanzlei steht an den ihr überlassenen Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich des Honorar- und Auslagenanspruchs gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies gilt nicht, sowie die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre. 

 

§ 12 

Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Mit Beendigung des Auftrags hat die Anwaltskanzlei alle ihr von dem Mandanten überlassenen Unterlagen nur herauszugeben, soweit einerseits an den Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht der Anwaltskanzlei besteht und andererseits von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

(2) Die Pflicht der Anwaltskanzlei zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrags.

(3) Urkunden und Titel werden nach Beendigung der Tätigkeit an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Urkunden bzw. Titel bei der Anwaltskanzlei, erfolgt dies nur gegen Honorar.

 

§ 11 

Salvatorische Klausel

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solche und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Weitere insbesondere mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Parteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.