Verfahrensvorschriften in Wohnungs- und Haushaltssachen


Die §§ 200 bis 209 FamFG regeln die Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen.

Ehewohnungssachen:

Die Ehewohnungssachen sind in den §§ 1361b BGB (während der Trennung) und 1568a BGB (nach der Scheidung) geregelt

 

Haushaltssachen:

 

Die Haushaltssachen sind in den § 1361a BGB (während der Trennung) und 1568b BGB (nach der Scheidung) geregelt.

 

Gemeinsame Vorschriften:

Die §§ 200 bis 209 FamFG enthalten gemeinsame Vorschriften für Ehewohnungs- und Haushaltssachen. Dazu gehören insbesondere folgende, nicht abschließend aufgezählte Regelungen:

  • Zuständigkeit
    Zuständig für Ehewohnungs- und Haushaltssachen ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehewohnung oder der Hausstand gelegen ist.
  • Abgabe an das Gericht der Ehesache
    Das in Wohnungssachen und Haushaltssachen angerufene Gericht muss das Verfahren abgeben, wenn das Ehescheidungsverfahren an einem anderen Ort rechtshängig ist.
  • Beteiligung des Jugendamts
    In Wohnungszuweisungssachen ist das Jugendamt anzuhören, wenn Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.

Das Gericht kann den Parteien aufgeben, eine Liste aller Haushaltsgegenstände zu erstellen und die Gegenstände zu bezeichnen bzw. eine Liste zu ergänzen.

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