Die Wohnungszuweisung im Familienrecht


Die Wohnungszuweisung im Familienrecht klärt die Frage, welchem Ehepartner die Ehewohnung nach Trennung (§1361b BGB) oder Scheidung (§1568a BGB) zugeordnet wird. In solchen Fällen kann ein Anwalt im Familienrecht helfen, diese Angelegenheit vor Gericht zu regeln. Die Wohnungszuweisung kann aufgrund von Gewalt oder Härte im Sinne des Gewaltschutzgesetzes erfolgen oder im Interesse der Kinder und des Unterhalts. In diesem Beitrag werden wir die wichtigsten Aspekte der Wohnungszuweisung im Familienrecht beleuchten.

1. Die rechtliche Grundlage der Wohnungszuweisung

Die Wohnungszuweisung im Familienrecht spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die rechtliche Grundlage für die weitere Nutzung einer bis dato gemeinsam genutzten Wohnung geht. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Ehepartner das Recht, in der gemeinsamen Ehewohnung zu leben. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Wohnungszuweisung notwendig werden. Grundsätzlich unterscheidet man 3 Arten der Wohnungszuweisung, nämlich

  • die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), wobei es hier gleichgültig ist, ob die Parteien miteinander verheiratet sind,
  • die Wohnungszuweisung während der Trennung der Eheleute und
  • die Wohnungszuweisung nach Ehescheidung.

2. Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung im Familienrecht

Wie oben dargestellt, gibt es unterschiedliche Gründe bzw. Arten der Wohnungszuweisung. Als solches verwundert es wenig, dass es auch unterschiedliche Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung gibt.

 

2.1

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht es einem Partner - gleichgültig, ob verheiratet oder unverheiratet - die Zuweisung der Wohnung zu beantragen. Die Wohnungszuweisung gemäß § 2 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) ist eine Bestimmung, die es einem Gericht ermöglicht, eine Person dazu zu verpflichten, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und diese nicht mehr zu betreten, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass diese Person den anderen Bewohner der Wohnung misshandelt oder bedroht hat. Hier sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG:

  • Eine häusliche Gewalt muss vorliegen: Dies bedeutet, dass es eine Situation der körperlichen, psychischen oder sexuellen Gewalt geben muss.
  • Eine Gefährdung muss vorliegen, die bei Fortsetzung der gemeinsamen Nutzung der Wohnung zu erwarten ist.
  • Die Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein.
  • Es muss eine gemeinsame Wohnung vorhanden sein: Das heißt, sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner müssen aktuell in der selben Wohnung leben.
  • Es findet eine Interessenabwägung statt, ob es dem Antragsgegner (der Person, die die Wohnung verlassen muss) zumutbar ist. Dies berücksichtigt mehrere Faktoren, einschließlich des Eigentums an der Wohnung und ob es möglich wäre, an anderer Stelle unterzukommen.

2.2

In Deutschland kann ein Gericht für die Zeit der Trennung und noch vor der Ehescheidung gemäß § 1361b BGB die zeitweise alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung einem Ehepartner zusprechen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Darunter fallen auch Fälle, in denen das Wohlergehen gemeinsamer Kinder betroffen ist. Die Voraussetzungen für eine solche Wohnungszuweisung sind wie folgt:

  • Die Ehegatten leben getrennt oder einer der Ehegatten wünscht die Trennung.
  • Die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten ist notwendig, um eine unbillige Härte abzuwehren. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Ehegatte im Falle seines Auszugs keine angemessene alternative Wohnung finden kann oder wenn im Haushalt lebende Kinder bei einem Umzug beispielsweise den Schulwechsel erzwingen müssten.
  • Die Wohnung wird zur Zeit der Entscheidung von beiden Ehegatten gemeinsam bewohnt oder wurde zuletzt von ihnen gemeinsam bewohnt.

Wichtig ist, dass die gerichtliche Entscheidung über die Wohnungszuweisung stets eine Einzelfallentscheidung ist. Hierbei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Die vorübergehende Alleinnutzung endet normalerweise mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und wird dann durch die Vorschriften der §§ 1568a und 1568b BGB abgelöst. In Bezug auf die Kosten, sobald die Wohnung allein einem Ehepartner zugesprochen wird, ist dieser auch für die Kosten der Wohnung verantwortlich, es sei denn, es wird anders geregelt.

 

2.3

Nach der Scheidung eines Ehepaars in Deutschland kann gemäß § 1568a BGB ein Ehepartner vom Gericht das Recht erhalten, die gemeinsame Wohnung alleine zu nutzen. Dies gilt normalerweise, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, auf das Nutzungsrecht zu verzichten, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die berücksichtigt werden:

  • Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden: Das Gericht verkündete den Scheidungsbeschluss und die Rechtsmittelfrist ist abgelaufen.
  • Unzumutbarkeit des Verzichts: Eine Partei kann aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Kinder, Gesundheitszustand, etc.) nicht zumuten, auf das Nutzungsrecht zu verzichten.
  • Gemeinsame Wohnung: Die Wohnung, um die es geht, wurde von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam genutzt.
  • Interessenabwägung: Es wird abgewogen, ob die Interessen des Ehepartners, der die Wohnung behalten möchte, gegenüber den Interessen des anderen Ehepartners überwiegen.
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Das Gericht wird eine Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung aller relevanten Umstände treffen. Die Dauer der Zuweisung ist in der Regel auf eine gewisse Dauer begrenzt, kann aber unter bestimmten Umständen verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass dies Informationen allgemeiner Art sind und jeder Einzelfall verschiedene Besonderheiten haben kann. Daher wird eine persönliche Rechtsberatung dringend empfohlen.

3. Mögliche Gründe für eine Wohnungszuweisung im Familienrecht

Ein wichtiger Aspekt im Familienrecht ist immer folgende Überlegung: Für eine Wohnungszuweisung bedarf es eines Härtefalls. Wenn zum Beispiel ein Partner aufgrund von Krankheit oder finanziellen Gründen dringend auf eine sichere Unterkunft angewiesen ist, kann das Gericht die Wohnung zuweisen. Auch das Wohl der Kinder spielt bei der Wohnungszuweisung eine zentrale Rolle. Es ist wichtig, dass sie in einer stabilen und sicheren Umgebung aufwachsen können. Daher kann das Gericht die Wohnung einem Elternteil zuweisen, der den Kindern ein stabiles und geeignetes Zuhause bieten kann. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Anwalt im Familienrecht beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Ansprüche in Bezug auf die Wohnungszuweisung zu klären.

4. Rechte und Pflichten nach Erhalt der Zuweisungsentscheidung

Nachdem die Zuweisungsentscheidung für die Wohnung im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens erreicht wurde, ergeben sich für die Beteiligten bestimmte Rechte und Pflichten.

 

4.1

Gemäß § 1361b BGB haben beide Ehegatten nach Erhalt der Zuweisung das Recht, die Ehewohnung alleine zu bewohnen und sich dort frei zu entfalten. Dies beinhaltet auch, dass der Partner keinen Zugang zur Wohnung ohne Zustimmung des anderen hat.

 

4.2

Darüber hinaus müssen die Ehegatten nach Erhalt der Zuweisung ihre Pflichten erfüllen. Dazu zählt zum Beispiel die Pflicht, die Wohnung in einem angemessenen Zustand zu halten und Schäden zu vermeiden. Auch die Zahlung der Miete oder anderer Kosten für die Ehewohnung obliegt den Partnern weiterhin gemeinsam, es sei denn, das Gericht hat eine andere Regelung getroffen. 4.3 Bei Verstößen gegen die nach der Zuweisungsentscheidung bestehenden Rechte und Pflichten können rechtliche Konsequenzen drohen. Ein Verstoß kann beispielsweise dazu führen, dass das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt oder eine Änderung der Entscheidung erwägt.

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